Satzung
§1 Name des Vereins:
Verein für Greifvogel-und Wildschutz Revier 6 Wermelskirchen e.V.
1. Sitz des Vereins: 42929 Wermelskirchen, Neuenhöhe 40c
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
3. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins
§2 Zweck des Vereins:
1. Die Rettung und der Schutz wildlebender Tiere, allgemeiner Tierschutz.
2. Die Pflege und Wiederauswilderung von Wildtieren ( Rehe, Greifvögel, Eulen).
3. Die Rettung von Rehkitzen vor dem Mähtod.
4. Die Förderung des Arten-,Natur- und Landschaftsschutzes (Anlegen von Blühwiesen und Wildäckern) zum Erhalt der Artenvielfalt (z. B. Bienen und Insekten).
Verbesserung der Nahrungs-,und Deckungssituation von Feld-und Waldtieren.
5. Öffentlichkeitsarbeit: In Kindergarten, Schulen und Veranstaltungen um das
Verständnis für den Tier-, Natur-, Landschafts- und den Umweltschutz in der
Allgemeinheit zu fördern.
6. Aktiver Greifvogelschutz. Insbesondere Rehabilitationsmaßnahmen und Management verunfallter Tiere. Pflege und Maßnahmen, durch fachkundiges Training zur
Wiederherstellung der Fähigkeit, in der Natur Beute zu machen, um überleben zu
können.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Alle Funktionen im Vorstand und der Mitglieder werden ehrenamtlich ausgeführt.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
§4 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden,
die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen.
2. Auch fördernde Mitglieder, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen, können auf- genommen werden.
3. Die Mitgliedschaft erfolgt schriftlich über den Aufnahmeantrag.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Beendigung endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Der Austritt kann nur bis zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
§6 Aufgabe der Mitglieder
1. Die Mitglieder unterstützen und fördern den Verein in seinen Zielen und Aufgaben.
§7 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§8 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, eine Wieder-
wahl ist möglich.
2. im ersten Jahr werden gewählt:
1. Vorsitzende/r
2. Kassierer/in
3. im folgenden Jahr:
stellvertretende/r Vorsitzende/r
Schriftführer/in
4. Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzende/r
stellvertretende/r Vorsitzende/r
Schriftführer/in
Kassierer/in
5. Sie vertreten den Verein.
6. Zwei Vorstandmitglieder vertreten gemeinsam.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied währen seiner Amtszeit aus, ergänzt sich der Vorstand
selbst.
8. Von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungswahl
durchzuführen, die dem vorgenannten Rhytmus entsprechen muss.
9. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
§10 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Beschlussfassung und Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
3. Wahl des Kassenprüfers.
4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr
durchgeführt werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14
Tagen schriftlich einberufen. Bei der jährlichen Mitgliederversammlung muss
der Kassenbericht vorgelegt werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet, die
Leitung kann auch an eine andere Person delegiert werden.
6. Die Mitgliedsversammlung und die Vorschläge der Mitgliederversammlung werden
in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer unterzeichnet wird. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und der Vorstand den Vorschlägen als
Beschluss zustimmt. Die Vorschläge sind für den Vorstand nicht bindend.
7. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.
§11 Geschäftsführung: Der Vorstand
Grundsätzlich fallen alle Angelegenheiten zum Erhalt und Weiterbestehens des
Vereins in die Zuständigkeit des Vorstandes.
Kein Vorstandsmitglied kann geschäftliche Entscheidungen alleine treffen, es muss
der jeweils 1. Vorsitzende mit eingebunden werden.
§12 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit
einer Ladungsfrist von 14 Tagen mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind
und einstimmig die Auflösung bestimmt.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Tierschutzverein Wermelskirchen
und Umgebung e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mild-
tätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Durch das Inkrafttreten dieser Satzung sind alle vorhergehenden Satzungen
außer Kraft gesetzt.