Satzung
§1 Name des Vereins:
Verein für Greifvogel-und Wildschutz Revier 6 Wermelskirchen e.V.
1. Sitz des Vereins: 42929 Wermelskirchen Neuenhöhe 40c
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
3. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins
§2 Zweck des Vereins
1. Die Rettung und der Schutz wildlebender Tiere, allgemeiner Tierschutz.
2. Die Pflege und Wiederauswilderung von Wildtieren ( Rehe,Greifvögel, Eulen)
3. Rettung von Rehkitzen vor dem Mähtod
4. Förderung des Arten,-Natur,-und Landschaftsschutzes (Anlegen von Blühwiesen und Wildäckern) zum Erhalt der Artenvielfalt. (Bienen und Insekten)
Verbesserung der Nahrungs,-und Deckungssituation von Feld,-u. Waldtieren
5. Öffentlichkeitsarbeit : In Kindergarten, Schulen und Veranstaltungen um das
Verständnis für den Tier,-Natur,-Landschaft,- und den Umweltschutz in der
Allgemeinheit zu fördern.
6. Aktiver Greifvogelschutz. Insbesondere Rehabilitationsmaßnahmen und Management
verunfallter Tiere. Pflege und Maßnahmen, durch fachkundiges Training zur
Wiederherstellung der Fähigkeit, in der Natur Beute zu machen, um überleben zu
können.
§3 Geimeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
Alle Funktionen im Vorstand und der Mitglieder werden ehrenamtlich aufgeführt.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4.Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
§4 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden
die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen.
2. Auch fördernde Mitglieder können aufgenommen werden,die sich zu den Zielen
des Vereins bekennen.
3. Die Mitgliedschaft erfolgt schriftlich über den Aufnahmeantrag.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt kann nur bis zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden,wobei eine
Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
§6 Aufgabe der Mitglieder
Die Mitglieder unterstützen und fördern den Verein in seinen Zielen und Aufgaben.
§7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§8 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt
Wiederwahl ist möglich,
im ersten Jahr werden gewählt
1. Vorsitzender
Kassierer/in
im folgenden Jahr
stellvertretende Vorsitzende
Schriftführer/in
Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender
stellvertretende Vorsitzende
Schriftführer/in
Kassierer/in
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem
Kassierer/in und dem Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein.
Zwei Vorstandmitglieder vertreten gemeinsam.
Scheidet ein Vorstandsmitglied währen seiner Amtszeit aus, ergänzt sich der Vorstand
selbst. Von der nächstsen ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungswahl
durchzuführen die dem vorgenannten Rhytmus entsprecken muss.
Vorstansmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
§10 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Beschlussfassung und Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
3. Wahl des Kassenprüfers
4. Eine ordentliche Mitgliederversammlug muss mindestens einmal im Kalenderjahr
durchgeführt werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14
Tagen schriftlich einberufen. Bei der jährlichen Mitgliederversammlung muss
der Kassenbericht vorgelegt werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet; die
Leitung kann auch an eine andere Person delegiert werden.
6. Die Mitgliedsversammlung und die Vorschläge der Mitgliederversammlung werden
in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer unterzeichnet wird. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und der Vorstand den Vorschlägen als
Beschluss zustimmt. Die Vorschläge sind für den Vorstand nich bindent.
7. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.
§11 Geschäftsführung: Der Vorstand
Grundsätzlich fallen alle Angelegenheiten zum Erhalt und Weiterbestehens des
Vereins in die Zuständigkeit des Vorstandes.
Kein Vorstandsmitglied kann geschäftliche Entscheidungen alleine treffe, es muß
der jeweils 1. Vorsitzende mit eingebunden werden.
§12 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit
einer Ladungsfrist von 14 Tagen, mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind
und einstimmig die Auflösung bestimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Tierschutzverein Wermelskirchen
und Umgebung e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Durch das Inkrafttreten dieser Satzung sind alle vorhergehenden Satungen
außer Kraft gesetzt.