Satzung
§1 Name des Vereins:
    Verein für Greifvogel-und Wildschutz Revier 6 Wermelskirchen e.V.
   
   1. Sitz des Vereins: 42929 Wermelskirchen Neuenhöhe 40c
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  3. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins


§2 Zweck des Vereins
  1. Die Rettung und der Schutz wildlebender Tiere, allgemeiner Tierschutz.
  2. Die Pflege und Wiederauswilderung von Wildtieren ( Rehe,Greifvögel, Eulen)
  3. Rettung von Rehkitzen vor dem Mähtod
  4. Förderung des Arten,-Natur,-und Landschaftsschutzes (Anlegen von Blühwiesen und     Wildäckern) zum Erhalt der Artenvielfalt. (Bienen und Insekten)
      Verbesserung der Nahrungs,-und Deckungssituation von Feld,-u. Waldtieren
  5. Öffentlichkeitsarbeit : In Kindergarten, Schulen und Veranstaltungen um das
       Verständnis für den Tier,-Natur,-Landschaft,- und den Umweltschutz in der
       Allgemeinheit zu fördern.
  6. Aktiver Greifvogelschutz. Insbesondere Rehabilitationsmaßnahmen und Management
      verunfallter Tiere. Pflege und Maßnahmen, durch fachkundiges Training zur
      Wiederherstellung der Fähigkeit, in der Natur Beute zu machen, um überleben zu 
      können.

§3 Geimeinnützigkeit
   1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
      Sinne des  Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
      Alle Funktionen im Vorstand und der Mitglieder werden ehrenamtlich aufgeführt.
 3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
 4.Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

§4 Mitglieder
   1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden
      die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen. 
   2. Auch fördernde Mitglieder können aufgenommen werden,die sich zu den Zielen
       des Vereins bekennen.
   3. Die Mitgliedschaft erfolgt schriftlich über den Aufnahmeantrag.
   4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
   5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
       sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
      Die Beendigung endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
      Der Austritt erfolgt durch schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
      Austritt kann nur bis zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden,wobei eine
      Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

§6  Aufgabe der Mitglieder
      Die Mitglieder unterstützen und fördern den Verein in seinen Zielen und Aufgaben.

§7 Mitgliedsbeitrag
      Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§8 Organe des Vereins
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

§9 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt
     Wiederwahl ist möglich,

     im ersten Jahr werden gewählt
        1. Vorsitzender
            Kassierer/in
     im folgenden Jahr
         stellvertretende Vorsitzende
         Schriftführer/in

     Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender
                                         stellvertretende Vorsitzende
                                         Schriftführer/in
                                         Kassierer/in
    Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem 
    Kassierer/in und dem Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein.
    Zwei Vorstandmitglieder vertreten gemeinsam.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied währen seiner Amtszeit aus, ergänzt sich der Vorstand
    selbst. Von der nächstsen ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungswahl
    durchzuführen die dem vorgenannten Rhytmus entsprecken muss.

     Vorstansmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

§10 Die Mitgliederversammlung 
      1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
      2. Beschlussfassung und Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
      3. Wahl des Kassenprüfers
      4. Eine ordentliche Mitgliederversammlug muss mindestens einmal im Kalenderjahr
          durchgeführt werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 
          Tagen schriftlich einberufen. Bei der jährlichen Mitgliederversammlung muss
          der Kassenbericht vorgelegt werden.
      5. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet; die
          Leitung kann auch an eine andere Person delegiert werden.
      6. Die Mitgliedsversammlung und die Vorschläge der Mitgliederversammlung werden 
          in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und vom 
          Protokollführer unterzeichnet wird. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
          wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und der Vorstand den Vorschlägen als 
          Beschluss zustimmt. Die Vorschläge sind für den Vorstand nich bindent.

      7.  Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.


§11  Geschäftsführung: Der Vorstand
       Grundsätzlich fallen alle Angelegenheiten zum Erhalt und Weiterbestehens des 
       Vereins in die Zuständigkeit des Vorstandes.
      Kein Vorstandsmitglied kann geschäftliche Entscheidungen alleine treffe, es muß
      der jeweils 1. Vorsitzende mit eingebunden werden.

§12 Auflösung des Vereins

      Der Verein wird aufgelöst, wenn eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit
      einer Ladungsfrist von 14 Tagen, mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind
      und einstimmig die Auflösung bestimmen.
      Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter
      Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Tierschutzverein Wermelskirchen
      und Umgebung e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
      oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

      Durch das Inkrafttreten dieser Satzung sind alle vorhergehenden Satungen
      außer Kraft gesetzt.